Information im Rahmen
der COVID-19-Pandemie

Stand: 16.04.2022

Sehr geehrte PatientInnen!

Mit Inkrafttreten der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung mit 16.04.2022 wird trotz weiterer allgemeiner Lockerungsmaßnahmen für bestimmte Einrichtungen (dazu zählen auch Krankenanstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden) aufgrund der Vulnerabilität der in diesen Einrichtungen aufhältigen Personen an strengeren Regeln festgehalten.

Für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen gilt, dass in gewohnter Weise ALLE Untersuchungen unter Einhaltung der COVID-19-Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden (auch Vorsorgeuntersuchungen, wie Mammographie, Ultraschall und Knochendichtemessungen, werden in gewohnter Weise vorgenommen). Wir empfehlen Ihnen nachdrücklich, Vorsorge- und auch Nachsorgeuntersuchungen NICHT aufzuschieben.

Zu Ihrem eigenen Schutz sowie zum Schutz anderer PatientInnen und unserer MitarbeiterInnen bitten wir dringend um Einhaltung der Sicherheits- & Schutzmaßnahmen.

Team Institut Frühwald mit Masken

Sicherheits- & Schutzmaßnahmen:

  • Terminvereinbarungen NUR telefonisch oder online (nur für Mammographie sowie CT- und MRT-Untersuchung mit eKOS-Zuweisung)
  • Pünktliches Erscheinen zum Termin (nicht früher oder später)
  • Hände-Desinfektion nach Betreten unserer Einrichtung
  • Halten Sie Abstand zu anderen PatientInnen und auch zu unseren MitarbeiterInnen

Für PatientInnen gilt insbesondere:

  • Tragepflicht einer Schutzmaske der Schutzklasse FFP2 (ohne Ventil) in geschlossenen Räumen
  • keine Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr („3G-Nachweis“)

Für Begleitpersonen gilt insbesondere:

  • Mitnahme einer Begleitperson nur wenn unbedingt erforderlich
  • Tragepflicht einer Schutzmaske der Schutzklasse FFP2(ohne Ventil) in geschlossenen Räumen
  • Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr („3G-Nachweis“) für Begleitpersonen (ausgenommen Begleitpersonen von Minderjährigen).

Allgemein gilt:

  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Schwangere sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
  • Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Schwangere dürfen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • Gesichtsvisiere, Kinnvisiere, Schals oder andere mechanische Schutzvorrichtungen sind grundsätzlich NICHT erlaubt!
  • Personen, denen aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen das Tragen einer Maske, eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer zwar nicht eng anliegenden aber zumindest den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, müssen zu ihrem Termin ihr ärztliches Befreiungsattest mitbringen
    • zusätzlich verlangen wir in diesem Fall zum Schutz anderer PatientInnen und unserer MitarbeiterInnen ein negatives PCR-Testergebnis auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 48 Stunden) oder einen Nachweis über ein negatives Antigen-Testergebnis auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 24 Stunden).
    • Der Nachweis über ein negatives Antigen-Testergebnis ist entweder durch einen Test einer befugten Stelle oder aufgrund eines Tests zu Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, zu erbringen.
  • Für unsere MitarbeiterInnen gilt die Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr („3G-Nachweis“). Zusätzlich besteht FFP2-Tragepflicht bei unmittelbarem PatientInnenkontakt.
  • Befundausgabe NUR per E-Mail oder Postmöglich (zuweisende verbundene Ärzte Mailbox)
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Wir erhalten vormittags sehr viele Anrufe, es kann daher zu längeren Wartezeiten in der Telefonschleife kommen. Am besten erreichen Sie uns
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